Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
92/06/0234
Entscheidungsdatum
11.02.1993
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §12;
BauRallg;
Rechtssatz
Nur durch das grundbücherlich eingetragene Recht zur Benützung (und zum Umbau) der auf dem Grundstück gelegenen Bunkeranlage als Schutzraum sowie das Recht des Zuganges und der Zufahrt zum Schutzraum unabhängig von der Überbindung dieser Verpflichtung bei der Eigentumsübertragung ist die jederzeitige Benützung der gemäß § 12 Stmk BauO 1968 erforderlichen Schutzräume sichergestellt.Nur durch das grundbücherlich eingetragene Recht zur Benützung (und zum Umbau) der auf dem Grundstück gelegenen Bunkeranlage als Schutzraum sowie das Recht des Zuganges und der Zufahrt zum Schutzraum unabhängig von der Überbindung dieser Verpflichtung bei der Eigentumsübertragung ist die jederzeitige Benützung der gemäß Paragraph 12, Stmk BauO 1968 erforderlichen Schutzräume sichergestellt.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060234.X03
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012
Dokumentnummer
JWR_1992060234_19930211X03