Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Geschäftszahl

92/06/0234

Rechtssatz

Nur durch das grundbücherlich eingetragene Recht zur Benützung (und zum Umbau) der auf dem Grundstück gelegenen Bunkeranlage als Schutzraum sowie das Recht des Zuganges und der Zufahrt zum Schutzraum unabhängig von der Überbindung dieser Verpflichtung bei der Eigentumsübertragung ist die jederzeitige Benützung der gemäß Paragraph 12, Stmk BauO 1968 erforderlichen Schutzräume sichergestellt.