§ 12 Stmk BauO 1968 ist kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, daß der längere Aufenthalt von Menschen nur dann anzunehmen ist, wenn das Gebäude zu Wohnzwecken, nicht jedoch Zwecken des Erwerbes dienen soll.Paragraph 12, Stmk BauO 1968 ist kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, daß der längere Aufenthalt von Menschen nur dann anzunehmen ist, wenn das Gebäude zu Wohnzwecken, nicht jedoch Zwecken des Erwerbes dienen soll.