Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Geschäftszahl

92/06/0234

Rechtssatz

Paragraph 12, Stmk BauO 1968 ist kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, daß der längere Aufenthalt von Menschen nur dann anzunehmen ist, wenn das Gebäude zu Wohnzwecken, nicht jedoch Zwecken des Erwerbes dienen soll.