Die Absicht, ein Einfamilienhaus "nur zeitweilig als Zweitwohnsitz" iSd § 16 Abs 1 lit d Tir ROG 1984 zu benützen, steht im klaren Widerspruch zu § 12 Abs 3 Tir ROG 1984, der die Errichtung von Zweitwohnungen auf nach § 12 Abs 3 Tir ROG 1984 gewidmeten Wohngebieten gerade ausschließen will.Die Absicht, ein Einfamilienhaus "nur zeitweilig als Zweitwohnsitz" iSd Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, Tir ROG 1984 zu benützen, steht im klaren Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984, der die Errichtung von Zweitwohnungen auf nach Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 gewidmeten Wohngebieten gerade ausschließen will.