Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Geschäftszahl

92/06/0105

Rechtssatz

Die Absicht, ein Einfamilienhaus "nur zeitweilig als Zweitwohnsitz" iSd Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, Tir ROG 1984 zu benützen, steht im klaren Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984, der die Errichtung von Zweitwohnungen auf nach Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 gewidmeten Wohngebieten gerade ausschließen will.