Nach § 12 Abs 3 Tir ROG 1984 sind lediglich jene Regelungen der wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich, die die Größe bzw den Verwendungszweck einer Wohnung betreffen; es scheiden daher alle jene Regelungen aus, die etwa das Einkommen des Förderungswerbers, seine Staatsbürgerschaft udgl betreffen.Nach Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 sind lediglich jene Regelungen der wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich, die die Größe bzw den Verwendungszweck einer Wohnung betreffen; es scheiden daher alle jene Regelungen aus, die etwa das Einkommen des Förderungswerbers, seine Staatsbürgerschaft udgl betreffen.