Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Geschäftszahl

92/06/0105

Rechtssatz

Nach Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 sind lediglich jene Regelungen der wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich, die die Größe bzw den Verwendungszweck einer Wohnung betreffen; es scheiden daher alle jene Regelungen aus, die etwa das Einkommen des Förderungswerbers, seine Staatsbürgerschaft udgl betreffen.