Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/06/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/06/0096

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück (Hinweis E 19.9.1991, 89/06/0110), noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen (Hinweis E 20.11.1984, 84/05/0131) dienen dem Schutz des Nachbarn, weshalb dem Nachbarn insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt. Es ist grundsätzlich Aufgabe jedes Grundstückseigentümers (oder Inhabers eines Baurechts), sein eigenes Grundstück vor unbefugtem Betreten und unbefugter Nutzung selbst zu schützen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, durch Aufstellen von Hinweistafeln oder durch mechanische Vorkehrungen das unbefugte Befahren seines Grundstückes zu verhindern oder zu erschweren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060096.X04

Im RIS seit

15.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1992060096_19921022X04