Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

92/06/0096

Rechtssatz

Weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück (Hinweis E 19.9.1991, 89/06/0110), noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen (Hinweis E 20.11.1984, 84/05/0131) dienen dem Schutz des Nachbarn, weshalb dem Nachbarn insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt. Es ist grundsätzlich Aufgabe jedes Grundstückseigentümers (oder Inhabers eines Baurechts), sein eigenes Grundstück vor unbefugtem Betreten und unbefugter Nutzung selbst zu schützen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, durch Aufstellen von Hinweistafeln oder durch mechanische Vorkehrungen das unbefugte Befahren seines Grundstückes zu verhindern oder zu erschweren.