Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/06/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/06/0052

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg

Norm

ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Rechtssatz

Die tatsächliche Verbauung in der unmittelbaren Nachbarschaft der Grundstücke, für die eine Ausnahmebewilligung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 angestrebt wird, also die konkrete konsentierte örtliche Situation, stellt einen Entscheidungsfaktor im Bereich der Ausnahmebestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 dar (Hinweis E 24.3.1983, 06/2949/80; hier ist die Bebauung im Bereich der betreffenden Straße Altbestand, der schon vor Erlassung des geltenden Flächenwidmungsplanes errichtet wurde; überdies liegen diese Gebäude teilweise im Gefährdungsbereich eines Felssturzes; es stößt daher auf keine Bedenken, wenn die Behörden im Hinblick auf eine Neugestaltung für die Zukunft davon ausgegangen sind, daß der Altbestand an Wohnhäusern in der Umgebung der Grundstücke der Bauwerber keinen besonderen Grund für eine Ausnahmebewilligung darstellen kann).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060052.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992060052_19950914X05