Die wirtschaftliche Lage eines Grundeigentümers, der einen Antrag gem § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 gestellt hat, stellt mangels Erwähnung im § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 keinen besonderen Grund für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dar.Die wirtschaftliche Lage eines Grundeigentümers, der einen Antrag gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 gestellt hat, stellt mangels Erwähnung im Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 keinen besonderen Grund für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dar.