Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/05/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/05/0202

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO OÖ 1875 §6;
BauO OÖ 1976 §69 Abs1;
BauO OÖ 1976 §70 Abs1;
BauO OÖ 1976 §70 Abs3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde ein Bauverfahren durch ein Ansuchen anhängig gemacht, welches von einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der OÖ BauO 1976 (di 1.1.1977) stammt. Der aufgrund dieses Ansuchens (gleichfalls vor Inkrafttreten der OÖ BauO 1976) ergangene Bescheid entfaltete nur jenen Personen gegenüber Rechtswirkungen, denen er zugestellt wurde; gegenüber anderen Parteien, solange er ihnen nicht zugestellt und daher ihnen gegenüber nicht erlassen wurde, entfaltete er keine rechtlichen Wirkungen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, fünfte Aufl, Randzahl 431 f). Die letztgenannten Parteien durften daher - auch nach Jahren - Berufung erheben, wobei für dieses Verfahren zufolge Paragraph 69, Absatz eins, OÖ BauO 1976 in materieller Hinsicht die frühere Rechtslage (OÖ BauO 1875) anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050202_19950221X01