Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/05/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/05/0154

Entscheidungsdatum

10.11.1992

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §49 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Vorschriften des Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976 sollen den Nachbarn nur einen Schutz vor erheblichen Belästigungen gewährleisten. Auf Grund des Rechtsmittels der Nachbarn besteht nur dann eine Verpflichtung der Baubehörde zur Vorschreibung von Auflagen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 4, OÖ BauO 1976, wenn allein durch die den Gegenstand des Verfahrens bildende Anlage mit erheblichen Belästigungen der Nachbarn zu rechnen wäre. Eine derartige Annahme ist aber nicht berechtigt, wenn auf Grund der gutächtlichen Äußerungen davon auszugehen ist, daß der "vorhandene A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel praktisch nicht erhöht wird", bzw "durch die Rauchgasentschwefelungsanlage selbst keine erheblichen ... Lärmbelästigungen zu erwarten sind".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050154.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050154_19921110X02