Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1992

Geschäftszahl

92/05/0154

Rechtssatz

Die Vorschriften des Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976 sollen den Nachbarn nur einen Schutz vor erheblichen Belästigungen gewährleisten. Auf Grund des Rechtsmittels der Nachbarn besteht nur dann eine Verpflichtung der Baubehörde zur Vorschreibung von Auflagen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 4, OÖ BauO 1976, wenn allein durch die den Gegenstand des Verfahrens bildende Anlage mit erheblichen Belästigungen der Nachbarn zu rechnen wäre. Eine derartige Annahme ist aber nicht berechtigt, wenn auf Grund der gutächtlichen Äußerungen davon auszugehen ist, daß der "vorhandene A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel praktisch nicht erhöht wird", bzw "durch die Rauchgasentschwefelungsanlage selbst keine erheblichen ... Lärmbelästigungen zu erwarten sind".