Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
92/05/0130
Entscheidungsdatum
24.11.1992
Index
L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
Norm
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §10 Abs4;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §5 Abs1 lita;
Rechtssatz
Vom Standpunkt der Ortsbildpflege kann kein wesentlicher Unterschied darin erblickt werden, ob das Aufstellen von Waren auf öffentlichen Verkehrsflächen oder sonstigen Grundflächen erfolgt; auch hat der Gesetzgeber eine solche Unterscheidung nicht vorgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050130.X02
Dokumentnummer
JWR_1992050130_19921124X02