Verwaltungsgerichtshof
24.11.1992
92/05/0130
Vom Standpunkt der Ortsbildpflege kann kein wesentlicher Unterschied darin erblickt werden, ob das Aufstellen von Waren auf öffentlichen Verkehrsflächen oder sonstigen Grundflächen erfolgt; auch hat der Gesetzgeber eine solche Unterscheidung nicht vorgenommen.