Wird in einem Straferkenntnis die Übertretung des § 367 Z 26 GewO 1973 unter Bezugnahme auf die in einem Genehmigungsbescheid, der die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach § 78 Abs 2 GewO 1973 vorbehalten hatte, enthaltenen Auflagen vorgeworfen, so verstößt dies dann gegen das Gebot der erforderlichen Konkretisierung des Spruches iSd § 44a Z 2 VStG, wenn diese Auflagen des Genehmigungsbescheides zum Tatzeitpunkt bereits durch (gleichlautende) Auflagen des Betriebsbewilligungsbescheides ersetzt waren (Hinweis E 24.11.1992, 90/04/0350).Wird in einem Straferkenntnis die Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 unter Bezugnahme auf die in einem Genehmigungsbescheid, der die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 vorbehalten hatte, enthaltenen Auflagen vorgeworfen, so verstößt dies dann gegen das Gebot der erforderlichen Konkretisierung des Spruches iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG, wenn diese Auflagen des Genehmigungsbescheides zum Tatzeitpunkt bereits durch (gleichlautende) Auflagen des Betriebsbewilligungsbescheides ersetzt waren (Hinweis E 24.11.1992, 90/04/0350).