Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
92/04/0177
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Norm
AVG §56;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4 idF 1991/620;
HKG 1946 §57g Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/24 93/04/0240 2
Stammrechtssatz
Unternehmungen als Träger einschlägiger Berechtigungen sind ex lege Mitglied der jeweils fachlich zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie auch der analogen Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundesebene (Hinweis E VfGH 2.10.1989, VfSlg 12175/1989). Mit dem Bescheid über die Feststellung der Pflicht zur Bezahlung der Grundumlage für bestimmte Landesgremien wird an die Gewerbeberichtigung angeknüpft, nicht aber über deren Bestand abgesprochen.Unternehmungen als Träger einschlägiger Berechtigungen sind ex lege Mitglied der jeweils fachlich zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie auch der analogen Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundesebene (Hinweis E VfGH 2.10.1989, VfSlg 12175 aus 1989,). Mit dem Bescheid über die Feststellung der Pflicht zur Bezahlung der Grundumlage für bestimmte Landesgremien wird an die Gewerbeberichtigung angeknüpft, nicht aber über deren Bestand abgesprochen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung
des Abspruches und der Rechtskraft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040177.X05
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1992040177_19940628X05