Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/04/0177

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

HKG 1946 §1 Abs1 idF 1954/183 ;
HKG 1946 §3 Abs2 idF 1954/183 ;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß auch ein - insbesondere in seiner Spielgestaltung - vorwiegend unter kommerziellen Gesichtspunkten geführtes "Privattheater" unter keinen Umständen unter Gewinnerzielungsabsicht geführt werden könne und daher nicht Kammermitglied und nicht kammerumlagepflichtig sei, ist unzutreffend. Auch derartige Unternehmungen sind an denselben Gesichtspunkten des Unternehmensbegriffes iSd Paragraph 3, Absatz 2, HKG zu messen, wie jedes andere Unternehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040177.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992040177_19940628X04