Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
92/04/0177
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Norm
HKG 1946 §1 Abs1 idF 1954/183 ;
HKG 1946 §3 Abs2 idF 1954/183 ;
Rechtssatz
Die Auffassung, daß auch ein - insbesondere in seiner Spielgestaltung - vorwiegend unter kommerziellen Gesichtspunkten geführtes "Privattheater" unter keinen Umständen unter Gewinnerzielungsabsicht geführt werden könne und daher nicht Kammermitglied und nicht kammerumlagepflichtig sei, ist unzutreffend. Auch derartige Unternehmungen sind an denselben Gesichtspunkten des Unternehmensbegriffes iSd § 3 Abs 2 HKG zu messen, wie jedes andere Unternehmen.Die Auffassung, daß auch ein - insbesondere in seiner Spielgestaltung - vorwiegend unter kommerziellen Gesichtspunkten geführtes "Privattheater" unter keinen Umständen unter Gewinnerzielungsabsicht geführt werden könne und daher nicht Kammermitglied und nicht kammerumlagepflichtig sei, ist unzutreffend. Auch derartige Unternehmungen sind an denselben Gesichtspunkten des Unternehmensbegriffes iSd Paragraph 3, Absatz 2, HKG zu messen, wie jedes andere Unternehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040177.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1992040177_19940628X04