Verwaltungsgerichtshof
28.06.1994
92/04/0177
Die Auffassung, daß auch ein - insbesondere in seiner Spielgestaltung - vorwiegend unter kommerziellen Gesichtspunkten geführtes "Privattheater" unter keinen Umständen unter Gewinnerzielungsabsicht geführt werden könne und daher nicht Kammermitglied und nicht kammerumlagepflichtig sei, ist unzutreffend. Auch derartige Unternehmungen sind an denselben Gesichtspunkten des Unternehmensbegriffes iSd Paragraph 3, Absatz 2, HKG zu messen, wie jedes andere Unternehmen.