Dadurch, daß § 367 Z 26 GewO 1973 auf gemDadurch, daß Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 auf gem
§ 74 bis § 83 und § 359 b GewO 1973 vorgeschriebene Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige,in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Daraus folgt, daß die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Kumulierung der Schuldsprüche und Strafaussprüche auf der Grundlage des § 22 Abs 1 VStG rechtmäßig ist.Paragraph 74 bis Paragraph 83 und Paragraph 359, b GewO 1973 vorgeschriebene Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige,in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Daraus folgt, daß die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Kumulierung der Schuldsprüche und Strafaussprüche auf der Grundlage des Paragraph 22, Absatz eins, VStG rechtmäßig ist.