Ist in dem der Anführung der durch die als erwiesen angenommenen Taten verletzten Verwaltungsvorschriften gewidmeten Teil des Schuldspruches im erstbehördlichen Straferkenntnis in Ansehung der Nichtbeachtung einer Auflage die Mitzitierung der einzelnen als verletzt erachteten Bestimmung zu § 367 Z 26 GewO 1973 (hier § 21 ADSchV), die durch Verweisung Bestandteil des die Auflage enthaltenden Bescheides geworden ist, unterblieben, so ist die erforderliche Mitzitierung von der belangten Behörde nachzuholen, widrigenfalls der angefochtene Bescheid im Umfang dieses Punktes an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leidet.Ist in dem der Anführung der durch die als erwiesen angenommenen Taten verletzten Verwaltungsvorschriften gewidmeten Teil des Schuldspruches im erstbehördlichen Straferkenntnis in Ansehung der Nichtbeachtung einer Auflage die Mitzitierung der einzelnen als verletzt erachteten Bestimmung zu Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 (hier Paragraph 21, ADSchV), die durch Verweisung Bestandteil des die Auflage enthaltenden Bescheides geworden ist, unterblieben, so ist die erforderliche Mitzitierung von der belangten Behörde nachzuholen, widrigenfalls der angefochtene Bescheid im Umfang dieses Punktes an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leidet.