Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/04/0052

Entscheidungsdatum

02.07.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

In Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträumen starken Schwankungen unterliegt, sind die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situtation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten (= belastendsten) sind (Hinweis E 31.3.1991, 91/04/0267). Es war daher verfehlt, wenn die belBeh bei Beurteilung der Zumutbarkeit der von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen die "von Nachbarseite verursachten Sägegeräusche als Bestandteil der Umgebungsgeräuschesituation" mitberücksichtigte. Dabei kann es dahingestellt sein, ob solche Sägetätigkeiten tatsächlich "von sämtlichen umliegenden Haushalten ausgeübt werden". Denn selbst bei Zutreffen dieser Annahme der belBeh handelt es sich dabei um ein Lärmgeschehen, das jedenfalls nicht zum regelmäßigen Bestandteil der Umgebungsgeräuschsituation zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040052.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992040052_19920702X02