Beim Tatvorwurf nach § 367 Z 26 GewO 1973 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Ob durch die Tat der mit der Auflage angestrebte Schutzzweck vereitelt wurde, ist daher nicht Vorfrage in einem wegen des Vorwurfes einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 26 GewO 1973 durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren.Beim Tatvorwurf nach Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Ob durch die Tat der mit der Auflage angestrebte Schutzzweck vereitelt wurde, ist daher nicht Vorfrage in einem wegen des Vorwurfes einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren.