Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
92/03/0185
Entscheidungsdatum
27.01.1993
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §11 litd;
VwRallg;
Rechtssatz
Der Betrieb des Lagerplatzes dient (im Beschwerdefall) allein den betrieblichen Interessen der Bf und steht mit den (im § 10 EisenbahnG angeführten) Begriffen der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnverkehrs, die keinesfalls die - eben dem Bahnkunden obliegende - Bereitstellung entsprechender Transportkapazitäten für die Weiterbeförderung von mit der Bahn antransportierten Gütern bzw die ersatzweise Bereitstellung von Lagerflächen umfassen, in keinem Zusammenhang. Daher hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr diesen Lagerplatz zu Recht nicht als Eisenbahnanlage gewertet.Der Betrieb des Lagerplatzes dient (im Beschwerdefall) allein den betrieblichen Interessen der Bf und steht mit den (im Paragraph 10, EisenbahnG angeführten) Begriffen der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnverkehrs, die keinesfalls die - eben dem Bahnkunden obliegende - Bereitstellung entsprechender Transportkapazitäten für die Weiterbeförderung von mit der Bahn antransportierten Gütern bzw die ersatzweise Bereitstellung von Lagerflächen umfassen, in keinem Zusammenhang. Daher hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr diesen Lagerplatz zu Recht nicht als Eisenbahnanlage gewertet.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030185.X03
Im RIS seit
17.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Dokumentnummer
JWR_1992030185_19930127X03