Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/03/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/03/0185

Entscheidungsdatum

27.01.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §11 litd;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Betrieb des Lagerplatzes dient (im Beschwerdefall) allein den betrieblichen Interessen der Bf und steht mit den (im Paragraph 10, EisenbahnG angeführten) Begriffen der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnverkehrs, die keinesfalls die - eben dem Bahnkunden obliegende - Bereitstellung entsprechender Transportkapazitäten für die Weiterbeförderung von mit der Bahn antransportierten Gütern bzw die ersatzweise Bereitstellung von Lagerflächen umfassen, in keinem Zusammenhang. Daher hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr diesen Lagerplatz zu Recht nicht als Eisenbahnanlage gewertet.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030185.X03

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1992030185_19930127X03