Verwaltungsgerichtshof
27.01.1993
92/03/0185
Der Betrieb des Lagerplatzes dient (im Beschwerdefall) allein den betrieblichen Interessen der Bf und steht mit den (im Paragraph 10, EisenbahnG angeführten) Begriffen der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnverkehrs, die keinesfalls die - eben dem Bahnkunden obliegende - Bereitstellung entsprechender Transportkapazitäten für die Weiterbeförderung von mit der Bahn antransportierten Gütern bzw die ersatzweise Bereitstellung von Lagerflächen umfassen, in keinem Zusammenhang. Daher hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr diesen Lagerplatz zu Recht nicht als Eisenbahnanlage gewertet.