Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/03/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/03/0157

Entscheidungsdatum

21.12.1994

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §3 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Daß ein Grenzverlauf in der Natur nicht leicht erkennbar ist, rechtfertigt nicht die Annahme, daß ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich wäre. Die genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse kann bei den Jagdausübungsberechtigten vorausgesetzt werden. Die Schaffung eines in der Natur leicht erkennbaren Grenzverlaufes rechtfertigt es somit nicht, Grundstücke in die Abrundung einzubeziehen (Hinweis, E 9.11.1961, 2463/60).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030157.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014

Dokumentnummer

JWR_1992030157_19941221X05

Rechtssatz für 2002/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/03/0009

Entscheidungsdatum

08.06.2005

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0157 E 21. Dezember 1994 RS 5

Stammrechtssatz

Daß ein Grenzverlauf in der Natur nicht leicht erkennbar ist, rechtfertigt nicht die Annahme, daß ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich wäre. Die genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse kann bei den Jagdausübungsberechtigten vorausgesetzt werden. Die Schaffung eines in der Natur leicht erkennbaren Grenzverlaufes rechtfertigt es somit nicht, Grundstücke in die Abrundung einzubeziehen (Hinweis, E 9.11.1961, 2463/60).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030009.X02

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2002030009_20050608X02