Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/03/0009
Entscheidungsdatum
08.06.2005
Index
L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
Norm
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2;
JagdRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0157 E 21. Dezember 1994 RS 5
Stammrechtssatz
Daß ein Grenzverlauf in der Natur nicht leicht erkennbar ist, rechtfertigt nicht die Annahme, daß ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich wäre. Die genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse kann bei den Jagdausübungsberechtigten vorausgesetzt werden. Die Schaffung eines in der Natur leicht erkennbaren Grenzverlaufes rechtfertigt es somit nicht, Grundstücke in die Abrundung einzubeziehen (Hinweis, E 9.11.1961, 2463/60).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten
Jagdgebietsabrundung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030009.X02
Im RIS seit
03.07.2005
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2002030009_20050608X02