Verwaltungsgerichtshof
21.12.1994
92/03/0157
Daß ein Grenzverlauf in der Natur nicht leicht erkennbar ist, rechtfertigt nicht die Annahme, daß ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich wäre. Die genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse kann bei den Jagdausübungsberechtigten vorausgesetzt werden. Die Schaffung eines in der Natur leicht erkennbaren Grenzverlaufes rechtfertigt es somit nicht, Grundstücke in die Abrundung einzubeziehen (Hinweis, E 9.11.1961, 2463/60).