Es widerspräche jeder Lebenserfahrung, brächte ein Proband einen möglichen Grund für die Unmöglichkeit des Zustandekommens eines Untersuchungsergebnisses nicht unverzüglich vor (Hinweis E 13.9.1991, 91/18/0077) und nützte er überdies nicht die ihm im Anschluß an das Scheitern der Atemalkoholuntersuchung gebotene Gelegenheit, ein allfälliges gesundheitliches Hindernis ärztlich feststellen zu lassen.