Gem § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist (Hinweis E 24.5.1989, 89/03/0048). Das bedeutet allerdings nicht, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall zwingend eine die Untergrenze des Strafrahmens des § 99 Abs 1, Einleitungssatz, StVO unterschreitende Strafe hätte verhängen müssen; sie hätte aber bei der Strafbemessung von der Untergrenze des Strafrahmens auszugehen gehabt (Hinweis E 31.1.1990, 89/03/0027).Gem Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist (Hinweis E 24.5.1989, 89/03/0048). Das bedeutet allerdings nicht, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall zwingend eine die Untergrenze des Strafrahmens des Paragraph 99, Absatz eins,, Einleitungssatz, StVO unterschreitende Strafe hätte verhängen müssen; sie hätte aber bei der Strafbemessung von der Untergrenze des Strafrahmens auszugehen gehabt (Hinweis E 31.1.1990, 89/03/0027).