Ein "Dauerdelikt" liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des herbeigeführten Zustandes pönalisiert ist (Hinweis E 14.4.1953, 2665/50; E 18.9.1987, 86/17/0020). Aus der Vorschrift des § 17 Abs 1 lit b Vlbg GVG läßt sich nicht entnehmen, daß nicht nur der Abschluß eines "Umgehungsgeschäftes", sondern AUCH die "Aufrechterhaltung" eines solchen bzw das "Festhalten" daran pönalisiert ist.Ein "Dauerdelikt" liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des herbeigeführten Zustandes pönalisiert ist (Hinweis E 14.4.1953, 2665/50; E 18.9.1987, 86/17/0020). Aus der Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Vlbg GVG läßt sich nicht entnehmen, daß nicht nur der Abschluß eines "Umgehungsgeschäftes", sondern AUCH die "Aufrechterhaltung" eines solchen bzw das "Festhalten" daran pönalisiert ist.