Ist der Bf unbescholten, wurde er ohne sein Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt und hat er dem anderen Unfallbeteiligten seine Daten bekanntgegeben, wenn auch nicht auf die gesetzlich gebotene Weise mit Hilfe eines Lichtbildausweises, sondern mit dem Zulassungsschein des von ihm gelenkten Pkws (hier: überdies hat er seine Telefonnummer genannt), so hat er auf die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG einen Rechtsanspruch (Hinweis E 8.4.1988, 87/18/0081). Die dem E 11.3.1987, 86/03/0200 und E 24.5.1989, 89/03/0012 zugrundeliegenden Beschwerdefälle, in denen die Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 VStG auf Übertretungen nach § 4 Abs 5 StVO verneint wurde, sind in sachverhaltsmäßiger Hinsicht in wesentlichen Punkten anders gelagert gewesen.Ist der Bf unbescholten, wurde er ohne sein Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt und hat er dem anderen Unfallbeteiligten seine Daten bekanntgegeben, wenn auch nicht auf die gesetzlich gebotene Weise mit Hilfe eines Lichtbildausweises, sondern mit dem Zulassungsschein des von ihm gelenkten Pkws (hier: überdies hat er seine Telefonnummer genannt), so hat er auf die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG einen Rechtsanspruch (Hinweis E 8.4.1988, 87/18/0081). Die dem E 11.3.1987, 86/03/0200 und E 24.5.1989, 89/03/0012 zugrundeliegenden Beschwerdefälle, in denen die Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz eins, VStG auf Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO verneint wurde, sind in sachverhaltsmäßiger Hinsicht in wesentlichen Punkten anders gelagert gewesen.