Eine Mitwirkungspflicht im Grunde des § 4 Abs 1 lit c StVO besteht jedenfalls dann, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 legcit besteht. Wohl gilt die Vorschrift des § 4 Abs 1 lit c legcit an sich ohne Einschränkung, sie hat aber nicht immer und überall auch die Pflicht zum Inhalt, das Kfz an der Unfallstelle unverändert zu belassen, bis der Sachverhalt festgestellt worden ist. Die Belassung von Fahrzeugen an der Unfallstelle wird jedoch immer dann notwendig sein, wenn dies zur Feststellung des Sachverhaltes dienlich ist oder dienlich sein kann. Ist aber der Sachverhalt einschließlich des Verschuldens auch nach Wegschaffung der Fahrzeuge klar und ohne Schwierigkeiten zu rekonstruieren oder vermag die Belassung eines Fahrzeuges an der Unfallstelle eine Klärung nicht herbeizuführen, dann wird eine solche Verpflichtung nicht bestehenEine Mitwirkungspflicht im Grunde des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO besteht jedenfalls dann, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, legcit besteht. Wohl gilt die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, legcit an sich ohne Einschränkung, sie hat aber nicht immer und überall auch die Pflicht zum Inhalt, das Kfz an der Unfallstelle unverändert zu belassen, bis der Sachverhalt festgestellt worden ist. Die Belassung von Fahrzeugen an der Unfallstelle wird jedoch immer dann notwendig sein, wenn dies zur Feststellung des Sachverhaltes dienlich ist oder dienlich sein kann. Ist aber der Sachverhalt einschließlich des Verschuldens auch nach Wegschaffung der Fahrzeuge klar und ohne Schwierigkeiten zu rekonstruieren oder vermag die Belassung eines Fahrzeuges an der Unfallstelle eine Klärung nicht herbeizuführen, dann wird eine solche Verpflichtung nicht bestehen
(Hinweis E 6.12.1973, 1958/72 VwSlg 8513 A/73)