Wurde jemandem ein Verstoß gegen ein Halteverbot und Parkverbot gem § 24 Abs 1 lita StVO angelastet, so ist es unerheblich, ob er sein Fahrzeug tatsächlich iSd § 2 Abs 1 Z 28 StVO geparkt hatte. Die Anführung des Parkens im Spruch des Straferkenntnisses ist somit entbehrlich. Der Besch wird durch diese in seinen Rechten nicht verletzt wird (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0173; E 31.1.1990, 89/03/0007).Wurde jemandem ein Verstoß gegen ein Halteverbot und Parkverbot gem Paragraph 24, Absatz eins, lita StVO angelastet, so ist es unerheblich, ob er sein Fahrzeug tatsächlich iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, StVO geparkt hatte. Die Anführung des Parkens im Spruch des Straferkenntnisses ist somit entbehrlich. Der Besch wird durch diese in seinen Rechten nicht verletzt wird (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0173; E 31.1.1990, 89/03/0007).