Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/01/0820

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/01/0820

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die in den Rechtsbrüchen (Verletzung von Vorschriften, die der Sicherheit von Personen und dem Schutz der Gesundheit dienen) des Staatsbürgerschaftswerbers zum Ausdruck kommende negative Einstellung gegenüber den durch die verletzten Normen geschützten Rechtsgütern weist den Staatsbürgerschaftswerber als eine Person aus, die auch durch zum Teil empfindliche Strafen nicht zu einem gesetzestreuen Verhalten zu bewegen ist. Aus einem - von Staatsbürgerschaftswerber bereits im Verwaltungsverfahren - betonten geordneten Familienleben kann für die unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorzunehmende Prognose über das zukünftige Verhalten nichts gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010820.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1992010820_19931215X02

Rechtssatz für 95/01/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/01/0011

Entscheidungsdatum

25.09.1996

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 92/01/0820 2 (hier: 25 jähriger Aufenthalt in Österreich ändert nichts an Verhaltensprognose)

Stammrechtssatz

Die in den Rechtsbrüchen (Verletzung von Vorschriften, die der Sicherheit von Personen und dem Schutz der Gesundheit dienen) des Staatsbürgerschaftswerbers zum Ausdruck kommende negative Einstellung gegenüber den durch die verletzten Normen geschützten Rechtsgütern weist den Staatsbürgerschaftswerber als eine Person aus, die auch durch zum Teil empfindliche Strafen nicht zu einem gesetzestreuen Verhalten zu bewegen ist. Aus einem - von Staatsbürgerschaftswerber bereits im Verwaltungsverfahren - betonten geordneten Familienleben kann für die unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorzunehmende Prognose über das zukünftige Verhalten nichts gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010011.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995010011_19960925X01