Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Geschäftszahl

92/01/0820

Rechtssatz

Die in den Rechtsbrüchen (Verletzung von Vorschriften, die der Sicherheit von Personen und dem Schutz der Gesundheit dienen) des Staatsbürgerschaftswerbers zum Ausdruck kommende negative Einstellung gegenüber den durch die verletzten Normen geschützten Rechtsgütern weist den Staatsbürgerschaftswerber als eine Person aus, die auch durch zum Teil empfindliche Strafen nicht zu einem gesetzestreuen Verhalten zu bewegen ist. Aus einem - von Staatsbürgerschaftswerber bereits im Verwaltungsverfahren - betonten geordneten Familienleben kann für die unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorzunehmende Prognose über das zukünftige Verhalten nichts gewonnen werden.