Weder die Vorschriften des ARG und des AZG noch jene des KJBG 1987 sind solche des Gewerberechtes, sodaß ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für deren Einhaltung nicht verantwortlich ist (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0484; E 18.2.1991, 90/19/0177).