Der Umstand, daß der gem § 9 Abs 2 letzter Satz VStG und § 9 Abs 4 VStG im Hinblick auf mehrfache Übertretungen des KJBG 1987 haftbare Beauftragte der das betreffende Hotel betreibenden AG bereits ungefähr 3 Monate vor der Entscheidung der Strafbehörde aus seiner Stellung als Hoteldirektor ausgeschieden ist, hindert die Beh nicht, bei der Strafzumessung auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen,weil ein künftiges Tätigwerden des Besch in ähnlicher Funktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.Der Umstand, daß der gem Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG und Paragraph 9, Absatz 4, VStG im Hinblick auf mehrfache Übertretungen des KJBG 1987 haftbare Beauftragte der das betreffende Hotel betreibenden AG bereits ungefähr 3 Monate vor der Entscheidung der Strafbehörde aus seiner Stellung als Hoteldirektor ausgeschieden ist, hindert die Beh nicht, bei der Strafzumessung auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen,weil ein künftiges Tätigwerden des Besch in ähnlicher Funktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.