Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0264

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 1978 §5 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §7 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §7 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Für die Frage, ob Grundflächen als zusammenhängend gelten, kann es trotz Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 von Bedeutung sein, daß der Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundstücken im Grunde des Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz Krnt JagdG 1978 durch die Länge von Wegen, Eisenbahngrundstücken, fließenden und stehenden Gewässern und ähnlichen Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, nicht hergestellt wird. Grundflächen, die nach Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz erster Halbsatz Krnt JagdG 1978 rechtens kein selbständiges Jagdgebiet zu bilden vermögen, können nur in Verbindung mit bereits anderweitig zusammenhängenden Grundstücken, die zusammen eine Grundfläche von mindestens 115 ha aufweisen, Teil des aus diesen zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Jagdgebietes sein. (Hinweis E 12.10.1983, 83/03/0173, VwSlg 11183 A/1983).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190264.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190264_19920323X02

Rechtssatz für 2000/03/0378

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/03/0378

Entscheidungsdatum

03.09.2003

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §5 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs2;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0264 E 23. März 1992 RS 2 (hier betreffend § 7 Abs. 1 und 2 Krnt JagdG 2000)

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob Grundflächen als zusammenhängend gelten, kann es trotz Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 von Bedeutung sein, daß der Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundstücken im Grunde des Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz Krnt JagdG 1978 durch die Länge von Wegen, Eisenbahngrundstücken, fließenden und stehenden Gewässern und ähnlichen Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, nicht hergestellt wird. Grundflächen, die nach Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz erster Halbsatz Krnt JagdG 1978 rechtens kein selbständiges Jagdgebiet zu bilden vermögen, können nur in Verbindung mit bereits anderweitig zusammenhängenden Grundstücken, die zusammen eine Grundfläche von mindestens 115 ha aufweisen, Teil des aus diesen zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Jagdgebietes sein. (Hinweis E 12.10.1983, 83/03/0173, VwSlg 11183 A/1983).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030378.X01

Im RIS seit

29.09.2003

Dokumentnummer

JWR_2000030378_20030903X01