Verwaltungsgerichtshof
23.03.1992
91/19/0264
Für die Frage, ob Grundflächen als zusammenhängend gelten, kann es trotz Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 von Bedeutung sein, daß der Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundstücken im Grunde des Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz Krnt JagdG 1978 durch die Länge von Wegen, Eisenbahngrundstücken, fließenden und stehenden Gewässern und ähnlichen Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, nicht hergestellt wird. Grundflächen, die nach Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz erster Halbsatz Krnt JagdG 1978 rechtens kein selbständiges Jagdgebiet zu bilden vermögen, können nur in Verbindung mit bereits anderweitig zusammenhängenden Grundstücken, die zusammen eine Grundfläche von mindestens 115 ha aufweisen, Teil des aus diesen zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Jagdgebietes sein. (Hinweis E 12.10.1983, 83/03/0173, VwSlg 11183 A/1983).