Für die Verwirklichung der Übertretungen nach § 46 Abs 5 und § 46 Abs 6 AAV in Zusammenhang mit § 19 Abs 3 und § 19 Abs 4 BArbSchV ist es unerheblich, ob die unzureichende Ausführung eines Gerüstes ursächlich für die Verletzung des Arbeitnehmers war, ebenso, ob überhaupt ein am betreffenden Gerüst tätiger Arbeitnehmer verletzt worden ist.Für die Verwirklichung der Übertretungen nach Paragraph 46, Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 6, AAV in Zusammenhang mit Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 4, BArbSchV ist es unerheblich, ob die unzureichende Ausführung eines Gerüstes ursächlich für die Verletzung des Arbeitnehmers war, ebenso, ob überhaupt ein am betreffenden Gerüst tätiger Arbeitnehmer verletzt worden ist.