Der Wortlaut des § 6 Abs 2 ArbIG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Arbeitsinspektorat auch ohne vorangehende Aufforderung an den Arbeitgeber, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, befugt ist, Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten (argumentum:"..., falls die Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde").Der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, ArbIG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Arbeitsinspektorat auch ohne vorangehende Aufforderung an den Arbeitgeber, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, befugt ist, Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten (argumentum:"..., falls die Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde").