Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0022

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §6 Abs1;
ArbIG 1974 §6 Abs2;

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, ArbIG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Arbeitsinspektorat auch ohne vorangehende Aufforderung an den Arbeitgeber, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, befugt ist, Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten (argumentum:"..., falls die Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180022.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180022_19930708X01

Rechtssatz für 93/18/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0025

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §6 Abs1;
ArbIG 1974 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0022 1

Stammrechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, ArbIG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Arbeitsinspektorat auch ohne vorangehende Aufforderung an den Arbeitgeber, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, befugt ist, Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten (argumentum:"..., falls die Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180025.X01

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180025_19930708X01

Rechtssatz für 91/19/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

91/19/0134

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §6 Abs1;
ArbIG 1974 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0022 1

Stammrechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, ArbIG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Arbeitsinspektorat auch ohne vorangehende Aufforderung an den Arbeitgeber, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, befugt ist, Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten (argumentum:"..., falls die Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190134.X10

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190134_19931028X10