Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0022 1

Stammrechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, ArbIG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Arbeitsinspektorat auch ohne vorangehende Aufforderung an den Arbeitgeber, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, befugt ist, Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten (argumentum:"..., falls die Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde").