Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, die Sichtvermerke zu erteilen haben, haben zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.4.1988, 88/01/0023), wozu auch die Begründungspflicht für Bescheide zu zählen ist
(Hinweis E 3.3.1951, 461/49, VwSlg 1977 A/1951).