Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehört die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in einem Ermittlungsverfahren durch die Behörde (Hinweis E 12.7.1948, 61/47, VwSlg 499 A/48). Gleiches gilt hinsichtlich der Begründungspflicht für Bescheide (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0067).