Begründet die österreichische Vertretungsbehörde die Versagung des beantragten Sichtvermerkes mit dem Fehlen einer geeigneten Unterkunft, so bezieht sie sich erkennbar auf den Tatbestand des § 25 Abs 3 lit e PaßG und ist diese Subsumtion auch nicht rechtswidrig, steht es doch mit den Denkgesetzen, aber auch der Lebenserfahrung durchaus in Einklang, daß das Nichtvorhandensein einer Unterkunft für einen Fremden zu einer finanziellen Belastung der Republik führen könnte.Begründet die österreichische Vertretungsbehörde die Versagung des beantragten Sichtvermerkes mit dem Fehlen einer geeigneten Unterkunft, so bezieht sie sich erkennbar auf den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PaßG und ist diese Subsumtion auch nicht rechtswidrig, steht es doch mit den Denkgesetzen, aber auch der Lebenserfahrung durchaus in Einklang, daß das Nichtvorhandensein einer Unterkunft für einen Fremden zu einer finanziellen Belastung der Republik führen könnte.