Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0067

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;

Rechtssatz

Begründet die österreichische Vertretungsbehörde die Versagung des beantragten Sichtvermerkes mit dem Fehlen einer geeigneten Unterkunft, so bezieht sie sich erkennbar auf den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PaßG und ist diese Subsumtion auch nicht rechtswidrig, steht es doch mit den Denkgesetzen, aber auch der Lebenserfahrung durchaus in Einklang, daß das Nichtvorhandensein einer Unterkunft für einen Fremden zu einer finanziellen Belastung der Republik führen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190067.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190067_19910620X02

Rechtssatz für 91/19/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0096

Entscheidungsdatum

08.07.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0067 2

Stammrechtssatz

Begründet die österreichische Vertretungsbehörde die Versagung des beantragten Sichtvermerkes mit dem Fehlen einer geeigneten Unterkunft, so bezieht sie sich erkennbar auf den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PaßG und ist diese Subsumtion auch nicht rechtswidrig, steht es doch mit den Denkgesetzen, aber auch der Lebenserfahrung durchaus in Einklang, daß das Nichtvorhandensein einer Unterkunft für einen Fremden zu einer finanziellen Belastung der Republik führen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190096.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190096_19910708X02

Rechtssatz für 92/18/0411

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/18/0411

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0067 2

Stammrechtssatz

Begründet die österreichische Vertretungsbehörde die Versagung des beantragten Sichtvermerkes mit dem Fehlen einer geeigneten Unterkunft, so bezieht sie sich erkennbar auf den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PaßG und ist diese Subsumtion auch nicht rechtswidrig, steht es doch mit den Denkgesetzen, aber auch der Lebenserfahrung durchaus in Einklang, daß das Nichtvorhandensein einer Unterkunft für einen Fremden zu einer finanziellen Belastung der Republik führen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180411.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1992180411_19921022X01