Die Frage der Parteistellung der Eigentümer von Nachbargrundstücken in einem Verfahren nach § 40 Abs 2 Tir JagdG 1983 ist anders zu beurteilen als etwa die Frage der Parteistellung des Grundeigentümers in einem Verfahren betreffend Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für einen Jägernotweg gem § 44 Tir JagdG 1983 (Hinweis auf das zum Tir JagdG 1969 ergangene E 17.6.1981, 81/03/0084, VwSlg 10494 A/1981) oder in einem Verfahren betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gem § 52 Tir JagdG 1983 (Hinweis E 13.1.1988, 87/03/0251), weil sich aus den zuletzt genannten Gesetzesstellen das Recht des Grundeigentümers auf angemessene Entschädigung bzw auf Ergreifung von Maßnahmen ergibt und ihm diesbezüglich auch die entsprechende Antragsbefugnis eingeräumt wird.Die Frage der Parteistellung der Eigentümer von Nachbargrundstücken in einem Verfahren nach Paragraph 40, Absatz 2, Tir JagdG 1983 ist anders zu beurteilen als etwa die Frage der Parteistellung des Grundeigentümers in einem Verfahren betreffend Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für einen Jägernotweg gem Paragraph 44, Tir JagdG 1983 (Hinweis auf das zum Tir JagdG 1969 ergangene E 17.6.1981, 81/03/0084, VwSlg 10494 A/1981) oder in einem Verfahren betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gem Paragraph 52, Tir JagdG 1983 (Hinweis E 13.1.1988, 87/03/0251), weil sich aus den zuletzt genannten Gesetzesstellen das Recht des Grundeigentümers auf angemessene Entschädigung bzw auf Ergreifung von Maßnahmen ergibt und ihm diesbezüglich auch die entsprechende Antragsbefugnis eingeräumt wird.