Wird mit dem angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt 1 gem § 8 FrPolG der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und im Spruchpunkt 2 gem § 6 Abs 2 FrPolG der Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes abgewiesen, so liegt ein Fall des § 52 Abs 1 VwGG nicht vor, weil mit der Beschwerde nur ein Bescheid angefochten wurde, auch wenn dieser zwei trennbare Spruchteile enthält.Wird mit dem angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt 1 gem Paragraph 8, FrPolG der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und im Spruchpunkt 2 gem Paragraph 6, Absatz 2, FrPolG der Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes abgewiesen, so liegt ein Fall des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG nicht vor, weil mit der Beschwerde nur ein Bescheid angefochten wurde, auch wenn dieser zwei trennbare Spruchteile enthält.