Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0154

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Index

Polizeirecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 Z6
PaßG 1969 §25 Abs3 litd

Rechtssatz

Wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über den den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise nach Österreich zu verschaffen, liegt ein Sachverhalt vor, der nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, der genannten Gestzesstelle zu gelten hat und die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Zufolge des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG ist aber die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Sichtvermerkwerbers im Bundegebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt den begehrten Sichtvermerk nicht erteilt hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190154.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1990190154_19901008X02

Rechtssatz für 90/19/0508

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0508

Entscheidungsdatum

28.01.1991

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 Z6
PaßG 1969 §25 Abs3 litd

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0154 2

Stammrechtssatz

Wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über den den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise nach Österreich zu verschaffen, liegt ein Sachverhalt vor, der nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, der genannten Gestzesstelle zu gelten hat und die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Zufolge des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG ist aber die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Sichtvermerkwerbers im Bundegebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt den begehrten Sichtvermerk nicht erteilt hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190508.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1990190508_19910128X01

Rechtssatz für 91/19/0318

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0318

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 Z6
PaßG 1969 §25 Abs3 litd

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0154 2

Stammrechtssatz

Wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über den den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise nach Österreich zu verschaffen, liegt ein Sachverhalt vor, der nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, der genannten Gestzesstelle zu gelten hat und die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Zufolge des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG ist aber die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Sichtvermerkwerbers im Bundegebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt den begehrten Sichtvermerk nicht erteilt hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Schlagworte

GmbH Geschäftsanteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190318.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1991190318_19920217X01

Rechtssatz für 91/19/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0267

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 Z6
PaßG 1969 §25 Abs3 litd

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0154 2

Stammrechtssatz

Wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über den den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise nach Österreich zu verschaffen, liegt ein Sachverhalt vor, der nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, der genannten Gestzesstelle zu gelten hat und die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Zufolge des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG ist aber die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Sichtvermerkwerbers im Bundegebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt den begehrten Sichtvermerk nicht erteilt hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190267.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1991190267_19920220X01

Rechtssatz für 91/19/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0330

Entscheidungsdatum

02.03.1992

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 Z6
PaßG 1969 §25 Abs3 litd

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0154 2

Stammrechtssatz

Wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über den den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise nach Österreich zu verschaffen, liegt ein Sachverhalt vor, der nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, der genannten Gestzesstelle zu gelten hat und die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Zufolge des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG ist aber die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Sichtvermerkwerbers im Bundegebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt den begehrten Sichtvermerk nicht erteilt hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190330.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1991190330_19920302X02

Rechtssatz für 91/19/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/19/0026

Entscheidungsdatum

09.03.1992

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 Z6
PaßG 1969 §25 Abs3 litd

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0154 2

Stammrechtssatz

Wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über den den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise nach Österreich zu verschaffen, liegt ein Sachverhalt vor, der nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, der genannten Gestzesstelle zu gelten hat und die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Zufolge des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG ist aber die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Sichtvermerkwerbers im Bundegebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt den begehrten Sichtvermerk nicht erteilt hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Schlagworte

Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190026.X05

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1991190026_19920309X05